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BFH Urteil v. - VIII R 263/80

Persönlich haftender Gesellschafter der im Jahre 1967 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Z; Kommanditist war J mit einer Einlage von zunächst 100 000 DM. Die Kommanditeinlage ist im Laufe des Jahres 1970 auf 200 000 DM erhöht worden. J war - wie das Finanzgericht (FG) festgestellt hat - Kommanditist als Treuhänder für Z; das Treuhandverhältnis diente dem Zweck, die Beteiligung von Mitarbeitern der Klägerin als deren Kommanditisten zu erleichtern.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 237
BFH/NV 1987 S. 237 Nr. -1
PAAAB-28340

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