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BFH Urteil v. - III R 25/85

Umstritten sind die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsbegehrens des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) und die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs.Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Einzelfirma. Im Jahr 1975 schloß er mit der Firma A-AG, Vaduz/Liechtenstein, einen Vertrag, wonach sich diese verpflichtete, dem Kläger gegen Sicherheitsleistung ein Darlehen von bis zu . . . Mio. DM zu gewähren. Die Auszahlungen sollten nach Bedarf erfolgen. Unter den gleichen Bedingungen sagte die A-AG dem Kläger im Jahr 1979 ein weiteres Darlehen von . . . Mio. DM zu. Die Geldbewegungen (Valutierungen, Zinszahlungen, Tilgungen) wurden überwiegend in bar im Büro des Verwaltungsrates der A-AG Vaduz vorgenommen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 99
BFH/NV 1987 S. 99 Nr. -1
UAAAB-28616

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