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BFH Urteil v. - II R 236/82

Die Klin., die Textilien herstellt und vertreibt, setzte in ihrer Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1974 die Maschinen und "maschinellen Anlagen sowie die Betriebsvorrichtungen" mit einem Wert von . . . DM an. Hierbei berücksichtigte sie die voll abgeschriebenen, aber noch genutzten Wirtschaftsgüter mit 10 v. H. der Anschaffungskosten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 634
BFH/NV 1987 S. 634 Nr. -1
MAAAB-28675

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