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BFH Urteil v. - I R 113/83

Die Klin, eine GmbH, ist eine aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangene Betriebsgesellschaft, deren Hauptgesellschafterin Inhaberin des Besitzunternehmens (ehemalige Einzelfirma) ist. Die Inhaberin des Besitzunternehmens vermietete ab dem 1. 1. 1970 sämtliche in der früheren Einzelfirma von ihr genutzten Gegenstände an die Klin. Dabei wurde vereinbart, daß die Miete nach den in der sog. Baugeräteliste (BGL) aufgeführten Beträgen berechnet wird und die Instandsetzungsarbeiten auf Kosten der Klin durchzuführen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 265
BFH/NV 1987 S. 265 Nr. -1
EAAAB-28711

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