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BFH Urteil v. - IV R 146/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhielt mit dem Beigeladenen eine Anwaltssozietät, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. Zum 31. Dezember 1967 schied der Kläger aus der Sozietät aus. Im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden wurde für ihn aus den Außenständen der Praxis ein Abfindungsguthaben von 153 954 DM ermittelt; der Betrag wurde ihm im Jahr 1968 ausgezahlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 84
BFH/NV 1988 S. 84 Nr. 2
MAAAB-28795

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