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BFH Urteil v. - IV R 151/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit seiner Übersiedlung aus der DDR im Jahre 1973 als Zahnarzt tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 31. März 1980 hat er seine Praxis aus Altersgründen aufgegeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 759
BFH/NV 1987 S. 759 Nr. -1
GAAAB-28797

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