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BFH Urteil v. - IV R 221/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, stellt . . . her. Sie steht in geschäftlicher Verbindung zur A-GmbH, die . . . herstellt. Der A-GmbH war die B-GmbH angegliedert; diese GmbH wurde seitens des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) gewerbesteuerlich als Organgesellschaft der A-GmbH angesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 116
BFH/NV 1988 S. 116 Nr. 2
EAAAB-28818

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