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BFH Beschluss v. - VII B 87/85

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -), ihr eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Das FA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nach Mitteilung der Steuerfahndungsstelle, die gerade eine Fahndungsprüfung bei der Antragstellerin durchführte, bestünden erhebliche Zweifel an ihrer steuerlichen Zuverlässigkeit. Gegen diese Ablehnung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 541
WAAAB-28997

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