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BFH Beschluss v. - I B 116/87

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Satzungszweck der Nachweis verbilligter Einkaufs- und Reisemöglichkeiten für die Mitglieder des X e.V. war. Gesellschafter der Klägerin waren der X e.V. mit 75 v.H. der Anteile und A mit 25 v.H. der Anteile. Das Stimmrecht des A betrug 250; das Stimmrecht des X e.V. dagegen nur 75. A war gleichzeitig Vorstandsvorsitzender des X e.V.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 742
BFH/NV 1988 S. 742 Nr. 11
NAAAB-29317

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