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BFH Beschluss v. - III E 1/87

Gegenüber dem verstorbenen Vater des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) war für 1981 eine Einkommensteuer in Höhe von 3 136 DM festgesetzt worden; der Einkommensteuerbescheid für 1982 lautete über 0 DM. Beide Bescheide griff der Kostenschuldner mit der Klage an. Das Finanzegricht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Es belehrte den Kostenschuldner im Anschluß an den Urteilstenor ausführlich über die in Frage kommenden Rechtsmittel und den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 665
BFH/NV 1987 S. 665 Nr. -1
NAAAB-29411

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