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BFH Beschluss v. - III S 4/88

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) in Sachen Einkommensteuer 1977 bis 1983 mit Urteil vom 4. Februar 1988 wegen unzureichender Bezeichnung des Streitgegenstandes als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 5. März 1988 mittels Postzustellungsurkunde (im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt) zugestellt.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 191
VAAAB-29511

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