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BFH Beschluss v. - II R 112/85

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks X-Straße. Für dieses Grundstück hat das Finanzgericht (FG) im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1982 den Einheitswert auf 76 800 DM und die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt. Es hat das Grundstück der Klägerin und ihrem Ehemann je zur Hälfte zugerechnet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 247
BFH/NV 1989 S. 247 Nr. 4
NAAAB-29518

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