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BFH Urteil v. - I R 73/86

Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1972 gegründete GmbH & Co. KG, die das frühere Einzelunternehmen ihres jetzigen Kommanditisten fortführte. Persönlich haftender Gesellschafter wurde eine GmbH. Der Kommanditist versprach im Gesellschaftsvertrag, als Sacheinlage im Nominalwert von . . . DM sein schon am 1. Januar 1968 bestehendes Einzelunternehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 674
BFH/NV 1987 S. 674 Nr. -1
OAAAB-29668

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