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BFH Urteil v. - IV R 232/85

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Inhaberin eines Gewerbebetriebs, dessen Tätigkeit zum 2. Januar 1975 eingestellt wurde. Die Klägerin hatte ebenfalls im Januar 1975 einen anderen Gewerbebetrieb gegründet, in den sie buchmäßig einen Teil der dem eingestellten Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter überführte; insoweit erklärte sie keinen Aufgabegewinn.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 782
BFH/NV 1989 S. 782 Nr. 12
BAAAB-29775

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