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BFH Beschluss v. - IX E 3/88

Streitig war im Hauptsacheverfahren, ob dem Erinnerungsführer der Anteil an einem Spekulationsgewinn in Höhe von 157 354 DM nur zur Hälfte zuzurechnen war, weil nach seiner Darstellung an diesem Anteil ein Dritter zur Hälfte beteiligt sei. Der Erinnerungsführer hatte vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, den Feststellungsbescheid 1973 des Finanzamts (FA) vom 3. Juli 1979 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 1983 ersatzlos aufzuheben. Das FG wies die Klage ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 120
BFH/NV 1989 S. 120 Nr. 2
BAAAB-29895

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