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BFH Beschluss v. - V B 22/86

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Ärztin. Sie war neben anderen Ärzten in der Privatklinik ihres Vaters, zuerst als Assistentin, später als Mitarbeiterin, dann als Vertreterin des als Chefarzt angestellten Facharztes Dr. X tätig. Der Vater der Klägerin war nicht Arzt. Der ärztliche Leiter der Klinik, Dr. X., erhielt nach seinem Anstellungsvertrag neben Sach- und festen Geldleistungen einen Anteil des Steuerbilanzgewinns. Die Klinik diente nicht in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 55
BFH/NV 1988 S. 55 Nr. 1
XAAAB-29999

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