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BFH Beschluss v. - V B 40/85

Der Antragsteller (Ast.) und Beschwerdegegner (Bg.) ist Rechtsnachfolger des im Januar 1981 aufgelösten Bauunternehmens . . . (künftig: KG). Die KG machte in den Streitjahren (1979 und 1980) Vorsteuer geltend.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 675
BFH/NV 1988 S. 675 Nr. 10
MAAAB-30012

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