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BFH Urteil v. - VIII R 242/80

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 31. Mai 1973 persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft A & Co. (im folgenden KG). Kommanditist war die Kommanditgesellschaft B. Diese schied zum 31. Mai 1973 aus. Seitdem führt der Kläger den Betrieb als Einzelunternehmen fort.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 320
BFH/NV 1989 S. 320 Nr. 5
SAAAB-30237

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