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BFH Urteil v. - VII R 162/84

Der Kläger war der Geschäftsführer einer GmbH, die seit Mitte Mai 1963 Komplementärin einer KG gewesen ist. Der GmbH oblag die Vertretung und Geschäftsleitung der KG. Die Geschäftsführung des Klägers bei der GmbH endete im Mai 1976, wurde aber im Oktober 1976 durch Bestellung zum Notgeschäftsführer wieder aufgenommen, nachdem ein zwischenzeitlich bestellter anderer Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 220
BFH/NV 1988 S. 220 Nr. 4
UAAAB-30352

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