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BFH Urteil v. - VI R 37/83

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Anläßlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, daß die Klägerin an Arbeitnehmer Wohnungen zu Mietpreisen unter der Kostenmiete (ortsübliche Miete) überlassen hatte. Er vertrat die Auffassung, daß der Unterschiedsbetrag zwischen gezahlter und ortsüblicher Miete Arbeitslohn sei, wobei im Streitfall die Freigrenze von 40 DM nach Abschn. 50 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) nicht zur Anwendung kommen könne.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 343
BFH/NV 1989 S. 343 Nr. 6
FAAAB-30506

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