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BFH Urteil v. - VI R 76/87

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1983 Lehrerin an einer Realschule, wo sie Deutsch und Sport unterrichtete. Im letztgenannten Fach ist sie Fachbereichsleiterin. In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 machte sie Kosten für einen Skikurs vom 28. Oktober bis 5. November 1983 in Österreich und Kosten für Sportbekleidung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Kosten für den Skikurs nicht, für die Sportbekleidung nur in Höhe von 150 DM an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 292
BFH/NV 1989 S. 292 Nr. 5
NAAAB-30525

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