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BFH Urteil v. - V R 47/79

Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem eingetragenen Verein, gehören ärztliche Organisationen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Vereinigungen von solchen Körperschaften sind, als Mitglieder an. Entsprechend seiner Satzung führt der Kläger gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten gesetzlich nach § 368m Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) regelmäßig vorgeschriebene, aber auch außerordentliche Prüfungen bei seinen Mitgliedern, darüber hinaus auf Antrag auch bei anderen ärztlichen Organisationen, durch. Streitig ist, ob der Kläger für diese Leistungen den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a oder b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967/1973) beanspruchen kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 744
BAAAB-30581

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