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BFH Urteil v. - X R 13/80

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck in der gemeinschaftlichen Werbung "im Interesse der . . . Bevölkerung und der . . . Wirtschaft von A." besteht. In Verfolgung ihres Zweckes führt die Klägerin, deren Mitglieder vor allem gewerbliche Unternehmer sind, u.a. alljährlich die sogenannten "A . . . er Lichtwochen" durch - eine Lichtwerbeveranstaltung (Illumination der Innenstadt) in der Vorweihnachtszeit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 56
BFH/NV 1988 S. 56 Nr. 1
GAAAB-30630

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