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BFH Urteil v. - X R 14/81

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit G Gesellschafter der Firma G & L OHG. Zur Geschäftsführung und Vertretung der OHG war nach § 4 des Gesellschaftsvertrages jeder Gesellschafter alleinberechtigt. In den Streitjahren 1968 bis 1972 erledigte der Gesellschafter G die kaufmännischen Belange des Unternehmens einschließlich der Buchführungsarbeiten allein. Der Kläger kümmerte sich im wesentlichen um den handwerklichen Bereich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 217
BFH/NV 1988 S. 217 Nr. 4
KAAAB-30633

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