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BFH Urteil v. - X R 16/87

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der seit 1971 in B. eine Lichtpaus-/Fotokopieranstalt und Kleindruckerei betreibt, bewohnte im Streitjahr eine Mietwohnung in A. Dort hatte er einen von zwei Kellerräumen als Arbeitszimmer hergerichtet. Unter der Wohnanschrift war (als "Sitz der Geschäftsleitung") auch der Gewerbebetrieb gemeldet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 663
BFH/NV 1989 S. 663 Nr. 10
PAAAB-30640

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