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BFH Beschluss v. - III R 86/88

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Urteil vom 3. August 1988 als unbegründet ab; es ließ jedoch - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - die Revision gegen seine Entscheidung zu.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 302
BFH/NV 1990 S. 302 Nr. 5
WAAAB-30817

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