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BFH Beschluss v. - IV S 1/89

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des gesondert festgestellten Gewinns aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt in Höhe der nicht anerkannten Aufwendungen für Feingold und Feingoldband.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 301
BFH/NV 1990 S. 301 Nr. 5
KAAAB-30993

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