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BFH Urteil v. - VII K 2/89

Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), durch die "Reversseide, bondiert" als Meterware, nach der Warenbeschreibung in der vZTA bestehend aus einer Gewebelage (Schauseite) und einer Unterlage aus Gewirke, nach dem für charakterbestimmend gehaltenen Gewebe tarifiert und entsprechend der Beschaffenheit dieser Lage (Garne aus texturierten Polyester-Filamenten; gefärbt), der Unterposition 5407 52 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Der Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Einreihung in die Position 5903 KN - Gewebe, mit Lagen aus Kunststoff versehen - erstrebt, wurde zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 1988, zugestellt am 16. Dezember 1988).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 543
BFH/NV 1990 S. 543 Nr. 8
EAAAB-31205

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