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BFH Urteil v. - VII R 55/88

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Haftungsbescheid . . ., in Gestalt des - zum Gegenstand des Verfahrens gemachten (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) - Änderungsbescheids, für Umsatzsteuerschulden und steuerliche Nebenleistungen der GmbH & Co. KG (KG) aus den Jahren . . . als Haftenden in Anspruch. Die Haftungssumme betrug zuletzt . . . DM, von denen . . . DM auf Säumniszuschläge und . . . DM auf Verspätungszuschläge entfielen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 481
BFH/NV 1990 S. 481 Nr. 8
SAAAB-31248

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