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BFH Urteil v. - VI R 126, 127/86

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr im Jahre 1982 verstorbener Ehemann verlegten 1978 ihren Hauptwohnsitz von A nach B in das dortige, den Eheleuten gehörende Einfamilienhaus. Die in A gemietete Wohnung wurde beibehalten, da die Klägerin weiterhin in A und der Ehemann weiter in C (41 km von A entfernt) ihrer bisherigen Beschäftigung nachgingen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 498
BFH/NV 1990 S. 498 Nr. 8
OAAAB-31284

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