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BFH Urteil v. - X R 6/86

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Handel mit keramischen Rohstoffen und eine Spedition. Sie errichtete auf einem Betriebsgrundstück eine Halle. Im Streitjahr 1974 wandte sie u. a. 8 875 DM für Wasser-, Strom- und Gasanschlußgebühren auf. Die Klägerin behandelte die Gebühren teils als Herstellungskosten der Halle, teils als Betriebsausgaben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 494
BFH/NV 1989 S. 494 Nr. 8
TAAAB-31398

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