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BFH Urteil v. - I R 37/89

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde am 1. Januar 1979 dadurch errichtet, daß ihre einzige Kommanditistin, eine OHG, ihr Betriebsvermögen (ohne Grundvermögen) als Sacheinlage auf die Klägerin übertrug. Das FA sah hierin eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 steuerpflichtige Leistung. Es ermittelte den Wert des von der OHG eingebrachten Betriebes nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 ff. VStR). Es lehnte es ab, einen Abschlag gemäß Abschn. 77 Abs. 5 VStR zu gewähren und die latente Gewerbesteuerbelastung auf den Importwarenabschlag wertmindernd zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 340
BFH/NV 1991 S. 340 Nr. 5
FAAAB-31595

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