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BFH Urteil v. - IV R 108/88

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1984 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Er war als leitender Beamter . . . tätig. Daneben war er freiberuflich (Vortragstätigkeit und schriftstellerische Tätigkeit) tätig. Anläßlich seines vierzigjährigen Dienstjubiläums gab er einen Empfang, zu dem rd. 250 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens eingeladen waren. Für die Bewirtung der Gäste wandte der Kläger . . . DM auf, die er als Betriebsausgaben im Rahmen seiner freiberuflichen Nebentätigkeit geltend machte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 436
BFH/NV 1991 S. 436 Nr. 7
RAAAB-31633

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