Der Antragsteller war Geschäftsführer der in Konkurs gegangenen X-GmbH und wird vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) wegen rückständiger Lohnsteuern in Haftung genommen. Über die hiergegen erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden worden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlaß der Haftungsschuld wurde vom FA abgelehnt und durch die Oberfinanzdirektion (OFD) mit Beschwerdeentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Auch der beim FG gestellte Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Klage auf Erlaß blieb ohne Erfolg. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 171 BFH/NV 1991 S. 171 Nr. 3 WAAAB-31961