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BFH Urteil v. - III R 115/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage wegen der Einkommensteuer für das Streitjahr (1986), mit der sie im Hinblick auf ihre Doppelnamen die unbestimmte Adressierung des Einkommensteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung geltend machten. Außerdem begehrten sie hilfsweise die Gewährung eines höheren Kinderfreibetrages.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 671
BFH/NV 1992 S. 671 Nr. 10
RAAAB-32187

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