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BFH Beschluss v. - III S 5-6/91

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben wegen der Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1983 und wegen der Einkommensteuer für das Jahr 1987 Klagen mit der Begründung, daß die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) über den Grundfreibetrag und über den Kinderfreibetrag und für 1981 bis 1983 auch die Regelung über den Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben verfassungswidrig seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 673
BFH/NV 1992 S. 673 Nr. 10
RAAAB-32229

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