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BFH Beschluss v. - IV B 124/90

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr (1978) als nichtselbständiger Berufskraftfahrer tätig. 1953 hatte er von seinem Großvater einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt, den er im Jahr 1978 verkaufte. Da er trotz Aufforderung des Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) für die Jahre 1978 bis 1980 keine Steuererklärungen abgab, schätzte das FA für das Streitjahr die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der für den Grundbesitz erzielten Veräußerungspreise sowie der Buchwerte und setzte die Einkommensteuer 1978 auf . . . DM fest.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 286
BFH/NV 1993 S. 286 Nr. 5
XAAAB-32308

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