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BFH Beschluss v. - V B 153/90

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Abzug von Vorsteuerbeträgen für den Erwerb von Gebäudeteilen ab, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) - eine Sprechstundenhilfe - an ihren Ehemann - einen Arzt - nicht kostendeckend steuerpflichtig vermietet hatte. Es beurteilte die Vermietung der Praxisräume als rechtsmißbräuchliche Gestaltung nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977), weil der Ehemann der Klägerin die Anschaffungskosten getragen hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 279
BFH/NV 1992 S. 279 Nr. 4
AAAAB-32398

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