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BFH Urteil v. - VIII R 12/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 (Kläger) betrieb seit dem . . . 1977 in X einen Einzelhandel. Zum Ende des Jahres 1977 beteiligten sich die Schwägerin des Klägers Frau A (Klägerin zu 3) mit einer Einlage in Höhe von 50 000 DM und Frau B (Klägerin zu 2) mit einer Einlage von 20 000 DM an dem Handelsgewerbe des Klägers. Frau A sollte am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes mit 35 v. H. und Frau B mit 15 v. H. beteiligt sein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 806
BFH/NV 1991 S. 806 Nr. 12
UAAAB-32494

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