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BFH Urteil v. - VIII R 241/80

In der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 15. November 1976 war X der Inhaber des Handelsgeschäfts "X". Seine Ehefrau E. X. und beider Sohn S waren stille Gesellschafter. Die stillen Gesellschafter hatten im Innenverhältnis die Rechte von Kommanditisten. Nach dem Tod des X 1976 wurde E. X. Alleinerbin, während nunmehr S nach außen als Unternehmer des Handelsgewerbes "X" auftrat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 171
BFH/NV 1992 S. 171 Nr. 3
VAAAB-32501

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