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BFH Urteil v. - VI R 110/90

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Reihenhauses. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986 machte der Kläger Aufwendungen für ein 4,3 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Es handelte sich bei der als Arbeitszimmer bezeichneten Räumlichkeit um eine im zweiten Obergeschoß befindliche, nicht abgetrennte Fläche des Treppenhauses, das ohne Türabschlüsse vom Keller über das Wohnzimmer im Erdgeschoß bis zum zweiten Obergeschoß führt. Von dort führt eine Tür zu dem nicht ausgebauten Dachgeschoß.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 380
BFH/NV 1992 S. 380 Nr. 6
VAAAB-32608

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