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BFH Urteil v. - VI R 65/90

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Lehrer. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung anläßlich von Klassenfahrten nach Italien und Ungarn in Höhe der für mehrtägige Auslandsdienstreisen geltenden Pauschbeträge abzüglich der Erstattung des Arbeitgebers geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte demgegenüber Mehraufwendungen für Verpflegung von 15 DM täglich und Übernachtungskosten von 40 DM je Übernachtung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 244
BFH/NV 1992 S. 244 Nr. 4
ZAAAB-32624

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