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BFH Urteil v. - V R 9/90

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Umsatzsteuer für 1972 in dem ohne Nebenbestimmung erlassenen Umsatzsteuerbescheid vom 22. Januar 1975 erklärungsgemäß fest. Dabei berücksichtigte das FA die zum Abzug gestellten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Bauleistungen für ein steuerpflichtig zwischenvermietetes Wohngebäude.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 115
BFH/NV 1992 S. 115 Nr. 2
XAAAB-32668

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