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BFH Urteil v. - X R 7/88

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen . . . einzelhandel. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Ihr Ehemann ist in diesem Betrieb als Prokurist angestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 528
BFH/NV 1991 S. 528 Nr. 8
BAAAB-32765

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