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BFH Urteil v. - II R 19/89

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahre 1973 das zu dieser Zeit als Einfamilienhaus bewertete Grundstück . . . Das Erdgeschoß bewohnten sie selbst. Das Obergeschoß war bis Ende 1977 vermietet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 84
BFH/NV 1993 S. 84 Nr. 2
AAAAB-32975

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