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BFH Beschluss v. - VII B 227/91

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Fluggesellschaft und betreibt die Durchführung von Lufttransporten aller Art im gewerblichen Bedarfsverkehr einschließlich Personenbeförderung. Für ihre grenzüberschreitenden Flüge nimmt sie die Abgabenfreiheit für Luftfahrtbetriebsstoffe im Rahmen einer allgemein bewilligten Verwendung in Anspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 312
BFH/NV 1993 S. 312 Nr. 5
QAAAB-33249

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