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BFH Urteil v. - V R 97/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt Mietwagen zur Personen- und Sachbeförderung. Für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Oktober 1987 erklärte sie Umsätze aus Mietwagenbeförderung, auf die sie den ermäßigten Steuersatz anwandte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte dagegen die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 fest. Über den Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte es ab. Die Beschwerde an die Oberfinanzdirektion (OFD) blieb ohne Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 775
BFH/NV 1992 S. 775 Nr. 11
DAAAB-33518

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