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BFH Beschluss v. - X B 70/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Untätigkeitsklage wegen Einkommensteuer 1989 gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 36
BFH/NV 1994 S. 36 Nr. 1
FAAAB-33552

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