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BFH Urteil v. - X R 212/87

Mit Vertrag vom 2. Oktober 1980 errichteten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) den B-Fonds als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschaftszweck des B-Fonds ist die Vergabe von Darlehen nach § 17 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Geschäftsführungsbefugt ist der Kläger zu 3.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 235
BFH/NV 1993 S. 235 Nr. 4
YAAAB-33605

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