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BFH Beschluss v. - III B 246/92

Für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob sein Prozeßbevollmächtigter Einspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1990 über Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr (1989). Der Einspruch wurde u.a. damit begründet, daß der Grundfreibetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig sei. Außerdem richtete sich der Einspruch u.a. gegen die nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 800
BFH/NV 1994 S. 800 Nr. 11
LAAAB-33696

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